Hausordnung

1.   Geltungsbereich 

Die Regelungen dieser Hausordnung gelten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart oder gestattet wurde. Diese Hausordnung gilt für das gesamte Ausstellungsgelände gemäß angefügtem Lageplan. Hausherr für die Dauer der Veranstaltung ist der „Veranstalter“.

2.   Hausrecht und Betreten des Geländes 

Das Gelände ist nicht öffentlich und unterliegt dem Hausrecht des Veranstalters. Nur Besucher von Veranstaltungen mit einer gültigen Eintrittskarte (im Folgenden „Besucher“) und von dem jeweiligen Veranstalter zugelassene Personen mit einem gültigen Berechtigungsausweis (im Folgenden „sonstige Personen“, z.B. Aussteller) dürfen das Gelände betreten. Auf Verlangen des Veranstalters oder von ihm beauftragten Personen haben Besucher die Eintrittskarte und die sonstigen Personen den Berechtigungsausweis jederzeit vorzuzeigen. Besucher dürfen sich auf dem Gelände nur während der Öffnungszeit der betreffenden Veranstaltung aufhalten und haben das Gelände am Ende der Öffnungszeiten zu verlassen. Der Veranstalter kann Personen aus Sicherheitsgründen das Betreten des Geländes ganz oder in bestimmten Bereichen untersagen und den jeweiligen Bereich ggf. auch räumen lassen. Der Veranstalter kann Personen bei Verstößen gegen diese Hausordnung ein Hausverbot erteilen und vom Gelände verweisen. Der Veranstalter kann Personen, Taschen, Behältnisse und Fahrzeuge nach verbotenen Sachen durchsuchen und das Mitführen verbotener Sachen untersagen.

3.   Allgemeine Verhaltensregeln 

Die Einrichtungen des Geländes sind schonend und pfleglich zu behandeln. Jegliche Verunreinigung und Verschmutzung des Geländes ist untersagt. Jedermann hat sich auf dem Gelände so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar belästigt wird. Den Anweisungen des Veranstalters oder von ihm beauftragten Personen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Dies gilt auch für Ge- oder Verbotstafeln.

4.   Verbote 

Auf dem Gelände sind folgende Handlungen, ohne eine schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt: Rauchen außerhalb besonders ausgewiesener Raucherzonen; das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht; das Übernachten; das Betteln; jegliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Veranstaltungszwecks oder vertraglicher Vereinbarungen; die Fertigung von Fotografien, Film-, Video- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen, insbesondere von Messeständen und Ausstellungsobjekten Dritter zu gewerblichen Zwecken, das Mitführen der folgenden Sachen ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters wie Waffen und waffenähnliche Gegenstände, Gasflaschen, Gassprühflaschen und Druckbehälter, Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material und Sprengstoffe, Gegenstände aus leicht zerbrechlichem oder splitterndem Material. Das Befahren des Geländes mit Fahrgeräten oder Fahrzeugen wie z.B. Rollschuhen, Inlineskates Skateboards, Tretrollern, Elektrorollern, Fahrrädern ist ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Dies gilt nicht, soweit deren Benutzung in medizinischer Hinsicht erforderlich ist. Auf dem Gelände ist das Mitführen von Tieren ohne die vorherige konkrete Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Satz 1 gilt nicht für das in medizinischer Hinsicht erforderliche Mitführen von Blindenhunden.

5.   Recht am eigenen Bild 

Jeder Besucher oder sonstige Person willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medienformate in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Bild- / Tonaufzeichnungen zu Werbe- oder Dokumentationszwecken ein, die vom Veranstalter, einem Aussteller oder Gastveranstalter oder einem Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

6. Haftungsbeschränkung 

Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gegenüber Besuchern und sonstigen Personen ist ausgeschlossen soweit nicht ein Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, ein Personenschadens (Leben, Körper, Gesundheit) oder die schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) vorliegt.

Hausordnung

1.   Geltungsbereich 

Die Regelungen dieser Hausordnung gelten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart oder gestattet wurde. Diese Hausordnung gilt für das gesamte Ausstellungsgelände gemäß angefügtem Lageplan. Hausherr für die Dauer der Veranstaltung ist der „Veranstalter“.

2.   Hausrecht und Betreten des Geländes 

Das Gelände ist nicht öffentlich und unterliegt dem Hausrecht des Veranstalters. Nur Besucher von Veranstaltungen mit einer gültigen Eintrittskarte (im Folgenden „Besucher“) und von dem jeweiligen Veranstalter zugelassene Personen mit einem gültigen Berechtigungsausweis (im Folgenden „sonstige Personen“, z.B. Aussteller) dürfen das Gelände betreten. Auf Verlangen des Veranstalters oder von ihm beauftragten Personen haben Besucher die Eintrittskarte und die sonstigen Personen den Berechtigungsausweis jederzeit vorzuzeigen. Besucher dürfen sich auf dem Gelände nur während der Öffnungszeit der betreffenden Veranstaltung aufhalten und haben das Gelände am Ende der Öffnungszeiten zu verlassen. Der Veranstalter kann Personen aus Sicherheitsgründen das Betreten des Geländes ganz oder in bestimmten Bereichen untersagen und den jeweiligen Bereich ggf. auch räumen lassen. Der Veranstalter kann Personen bei Verstößen gegen diese Hausordnung ein Hausverbot erteilen und vom Gelände verweisen. Der Veranstalter kann Personen, Taschen, Behältnisse und Fahrzeuge nach verbotenen Sachen durchsuchen und das Mitführen verbotener Sachen untersagen.

3.   Allgemeine Verhaltensregeln 

Die Einrichtungen des Geländes sind schonend und pfleglich zu behandeln. Jegliche Verunreinigung und Verschmutzung des Geländes ist untersagt. Jedermann hat sich auf dem Gelände so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar belästigt wird. Den Anweisungen des Veranstalters oder von ihm beauftragten Personen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Dies gilt auch für Ge- oder Verbotstafeln.

4.   Verbote 

Auf dem Gelände sind folgende Handlungen, ohne eine schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt: Rauchen außerhalb besonders ausgewiesener Raucherzonen; das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht; das Übernachten; das Betteln; jegliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Veranstaltungszwecks oder vertraglicher Vereinbarungen; die Fertigung von Fotografien, Film-, Video- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen, insbesondere von Messeständen und Ausstellungsobjekten Dritter zu gewerblichen Zwecken, das Mitführen der folgenden Sachen ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters wie Waffen und waffenähnliche Gegenstände, Gasflaschen, Gassprühflaschen und Druckbehälter, Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material und Sprengstoffe, Gegenstände aus leicht zerbrechlichem oder splitterndem Material. Das Befahren des Geländes mit Fahrgeräten oder Fahrzeugen wie z.B. Rollschuhen, Inlineskates Skateboards, Tretrollern, Elektrorollern, Fahrrädern ist ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Dies gilt nicht, soweit deren Benutzung in medizinischer Hinsicht erforderlich ist. Auf dem Gelände ist das Mitführen von Tieren ohne die vorherige konkrete Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Satz 1 gilt nicht für das in medizinischer Hinsicht erforderliche Mitführen von Blindenhunden.

5.   Recht am eigenen Bild 

Jeder Besucher oder sonstige Person willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medienformate in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Bild- / Tonaufzeichnungen zu Werbe- oder Dokumentationszwecken ein, die vom Veranstalter, einem Aussteller oder Gastveranstalter oder einem Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

6.Haftungsbeschränkung 

Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gegenüber Besuchern und sonstigen Personen ist ausgeschlossen soweit nicht ein Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, ein Personenschadens (Leben, Körper, Gesundheit) oder die schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) vorliegt.